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BörseG 2018 § 76. Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

3. Abschnitt Multilaterale Handelssysteme (MTF, OTF)

1. Unterabschnitt Zulassung

§ 76. Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

Die Betreiber eines MTF und OTF sowie deren Handelsteilnehmer sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAA-76577