1. Hauptstück Marktinfrastruktur
2. Abschnitt Geregelter Markt
4. Unterabschnitt Warenbörse und Börsesensale
§ 73. Anonymgeschäfte
Der Börsesensal ist verpflichtet, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, wenn beide Vertragspartner Börsemitglieder sind und die Abwicklung in einem Abwicklungsverfahren erfolgt, für das Kaution gestellt wird, es sei denn, dass das Börsegeschäft nicht zeitgerecht erfüllt wird.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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