1. Hauptstück Marktinfrastruktur
2. Abschnitt Geregelter Markt
4. Unterabschnitt Warenbörse und Börsesensale
§ 66.
(1) Die Börsesensale haben während der gesamten Börsezeit an der Börse anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, dass sie durch einen anderen Börsesensal vertreten werden; die Vertretung ist dem Börsekommissär und dem Börseunternehmen schriftlich anzuzeigen.
(2) Die FMA kann durch Verordnung die Anwesenheitspflicht abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 regeln, wenn an der Börse ein automatisiertes Handelssystem eingerichtet ist und trotz der abweichenden Regelung der ordnungsgemäße Börsehandel jederzeit gewährleistet bleibt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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