BörseG 2018 § 66., BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

2. Abschnitt Geregelter Markt

4. Unterabschnitt Warenbörse und Börsesensale

§ 66.

(1) Die Börsesensale haben während der gesamten Börsezeit an der Börse anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, dass sie durch einen anderen Börsesensal vertreten werden; die Vertretung ist dem Börsekommissär und dem Börseunternehmen schriftlich anzuzeigen.

(2) Die FMA kann durch Verordnung die Anwesenheitspflicht abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 regeln, wenn an der Börse ein automatisiertes Handelssystem eingerichtet ist und trotz der abweichenden Regelung der ordnungsgemäße Börsehandel jederzeit gewährleistet bleibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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