BörseG 2018 § 58. Bewilligungen, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig von 03.01.2018 bis 14.06.2018

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

2. Abschnitt Geregelter Markt

4. Unterabschnitt Warenbörse und Börsesensale

§ 58. Bewilligungen

(1) Eine besondere Bewilligung der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ist erforderlich:

1. Für jede Verschmelzung von Börseunternehmen gemäß § 219 AktG, BGBl. Nr. 98/1965 oder Umwandlung gemäß § 2 des UmwandlungsgesetzesUmwG, BGBl. Nr. 304/1996;

2. für kede Spaltung von Börseunternehmen gemäß § 1 des SpaltungsgesetzesSpaltG, BGBl. Nr. 304/1996;

3. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Börseunternehmens, sofern ein anderes Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

4. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 3 bis 5. Wird der gesamte Börsebetrieb eines Börseunternehmens abgespalten, so gehen die Konzessionen sowie die für das abgespaltene Börseunternehmen erteilten Genehmigungen auf die übernehmende Aktiengesellschaft über.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zuzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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