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BörseG 2018 § 52. Handelsablauf, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

2. Abschnitt Geregelter Markt

3. Unterabschnitt Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse

§ 52. Handelsablauf

Das Börseunternehmen bestimmt die Art des Börsehandels unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel, die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums, die Wirtschaftlichkeit, die Art der Handelsgegenstände und das Ausmaß der Umsätze. Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen insbesondere der Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes Handelssystem, durch Zuruf und durch verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch ein Börsemitglied (Market Maker). Auch die Verwendung mehrerer Handelsarten an einer Börse ist zulässig. Erfolgt der Handel ganz oder teilweise durch Vermittler, dann dürfen im Amtlichen Handel als Vermittler nur Sensale bestellt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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