BörseG 2018 § 49. Verwertung der Sicherheiten und Kautionen, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

2. Abschnitt Geregelter Markt

3. Unterabschnitt Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse

§ 49. Verwertung der Sicherheiten und Kautionen

Die im Rahmen des Börsehandels gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Insolvenzfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 der InsolvenzordnungIO, RGBl. Nr. 337/1914).

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