BörseG 2018 § 46. Prospekt für die Börsezulassung, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig von 03.01.2018 bis 20.07.2019

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

2. Abschnitt Geregelter Markt

3. Unterabschnitt Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse

§ 46. Prospekt für die Börsezulassung

Der Prospekt ist unbeschadet § 8b KMG gemäß den § 2 ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß § 8a KMG zu billigen. Ein gemäß § 7 Abs. 8a erster Satz KMG erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsezulassung.

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