1. Hauptstück Marktinfrastruktur
2. Abschnitt Geregelter Markt
3. Unterabschnitt Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse
§ 46. Prospekt für die Börsezulassung
Der Prospekt ist unbeschadet § 8b KMG gemäß den §§ 2 ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß § 8a KMG zu billigen. Ein gemäß § 7 Abs. 8a erster Satz KMG erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsezulassung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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