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BörseG 2018 § 45. Auskunftspflicht des Emittenten, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

2. Abschnitt Geregelter Markt

3. Unterabschnitt Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse

§ 45. Auskunftspflicht des Emittenten

(1) Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Börseunternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung gemäß § 38 Abs. 6 zum Börsehandel erforderlich sind.

(2) Bei Anträgen auf Zulassung und den Widerruf der Zulassung gemäß § 38 Abs. 6 zur amtlichen Notierung kann das Börseunternehmen den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß Abs. 1 unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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