1. Hauptstück Marktinfrastruktur
2. Abschnitt Geregelter Markt
3. Unterabschnitt Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse
§ 44. Derivatkontrakte
(1) Sofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018 zum Börsehandel stellt, ist § 42 anzuwenden.
(2) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen der §§ 53 bis 56 und des § 10 KMG.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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