1. Hauptstück Marktinfrastruktur
2. Abschnitt Geregelter Markt
2. Unterabschnitt Organisatorische Anforderungen
§ 33.
Die Börsemitglieder sind verpflichtet
1. bei ihrer Geschäftstätigkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
2. die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
3. bei Teilnahme am Handel mindestens einen Börsebesucher (§§ 35 und 36) zu nominieren;
4. die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
5. als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 119 Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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