BörseG 2018 § 189. Strafbestimmungen, BGBl. I Nr. 64/2019, gültig von 24.07.2019 bis 02.09.2020

5. Hauptstück Aktionärsrechte

4. Abschnitt Strafbestimmungen

§ 189. Strafbestimmungen

Wer

5. als Intermediär seine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 182 Abs. 1 verletzt oder gegen das Verbot gemäß § 182 Abs. 2, diskriminierende oder unangemessene Entgelte zu verrechnen, verstößt oder

6. als institutioneller Anleger oder als Vermögensverwalter die Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Mitwirkungspolitik oder deren Veröffentlichung gemäß § 185 Abs. 1 Z 1 verletzt oder seine Veröffentlichungspflichten gemäß § 185 Abs. 1 Z 2 oder seine Pflichten gemäß § 185 Abs. 2 oder 3 verletzt oder

7. als institutioneller Anleger seine Bekanntmachungs- oder Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 186 verletzt oder

8. als Vermögensverwalter seine Offenlegungsverpflichtung gemäß § 187 verletzt oder

9. als Stimmrechtsberater seinen Bezugnahme-Hinweis oder seine Veröffentlichungsverpflichtung gemäß § 188 Abs. 1 oder seine Bekanntmachungsverpflichtung oder Informationsverpflichtung gemäß § 188 Abs. 2 oder 3 verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Eine Bestrafung gemäß der Z 6 hat zu entfallen, sofern von der in § 185 Abs. 1 vorgesehenen Möglichkeit der öffentlichen Erklärung, warum die Entscheidung gefallen ist, eine oder mehrere Anforderungen gemäß den Z 1 oder 2 nicht zu erfüllen, Gebrauch gemacht wurde.

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