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BörseG 2018 § 184. Informationen über die Durchführung, BGBl. I Nr. 64/2019, gültig ab 10.06.2019

5. Hauptstück Schlussbestimmungen

2. Abschnitt Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterungen der Ausübung von Aktionärsrechten

§ 184. Informationen über die Durchführung

Die FMA hat die Europäische Kommission über wesentliche praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts oder Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch Intermediäre aus der Europäischen Union oder aus Drittländern zu unterrichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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