BörseG 2018 § 183. Intermediäre aus Drittländern, BGBl. I Nr. 64/2019, gültig ab 10.06.2019
5. Hauptstück Aktionärsrechte
2. Abschnitt Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterungen der Ausübung von Aktionärsrechten
§ 183. Intermediäre aus Drittländern
Dieser Abschnitt gilt auch für Intermediäre, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in der Europäischen Union haben, wenn sie Dienstleistungen gemäß § 177 Abs. 4 erbringen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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