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BörseG 2018 § 183. Intermediäre aus Drittländern, BGBl. I Nr. 64/2019, gültig ab 10.06.2019

5. Hauptstück Aktionärsrechte

2. Abschnitt Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterungen der Ausübung von Aktionärsrechten

§ 183. Intermediäre aus Drittländern

Dieser Abschnitt gilt auch für Intermediäre, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in der Europäischen Union haben, wenn sie Dienstleistungen gemäß § 177 Abs. 4 erbringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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