5. Hauptstück Aktionärsrechte
2. Abschnitt Identifizierung der Aktionäre, Übermittlung von Informationen und Erleichterungen der Ausübung von Aktionärsrechten
§ 181. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft. § 94 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem beginnen.
(2) § 47 Abs. 1 Z 1 tritt am außer Kraft.
(3) § 126 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 tritt mit in Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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