3. Hauptstück Marktmissbrauch
7. Abschnitt Übergangsbestimmungen
§ 175. Übergangsbestimmungen
Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. (Zu §§ 48b und 48c des Börsegesetzes 1989)
Die §§ 48b und 48c des Börsegesetzes 1989 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2016, sind auf strafbare Handlungen, die vor dem begangen worden sind, weiter anzuwenden.
2. (zu § 153 und §§ 159 bis 161)
§ 153 und §§ 159 bis 161 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
§ 153 und §§ 159 bis 161 sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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