3. Hauptstück Marktmissbrauch
6. Abschnitt Verfahrensbestimmungen
§ 174. Verfahrensbestimmungen
(1) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.
(2) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 153 Abs. 1 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung
1. der §§ 151, 162 bis 164 ist der Bundesminister für Justiz;
2. der §§ 165 bis 172 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-76577