BörseG 2018 § 172. Zustellerfordernisse, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

3. Hauptstück Marktmissbrauch

5. Abschnitt Besondere Bestimmungen für das gerichtliche Strafverfahren samt staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren

§ 172. Zustellerfordernisse

Der FMA sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der FMA ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes– ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) zu übermitteln.

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