3. Hauptstück Marktmissbrauch
5. Abschnitt Besondere Bestimmungen für das gerichtliche Strafverfahren samt staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren
§ 170. Anhörungs- und Informationsrechte der FMA
(1) Vor einer Mitteilung gemäß § 200 Abs. 4, § 201 Abs. 4 oder § 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören.
(2) Jeder Strafantrag wegen einer Straftat nach den § 163, 164 ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages für die FMA zu übermitteln.
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