BörseG 2018 § 164. Gerichtlich strafbare Marktmanipulation, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig von 03.01.2018 bis 21.03.2020

3. Hauptstück Marktmissbrauch

4. Abschnitt Gerichtliche Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch

§ 164. Gerichtlich strafbare Marktmanipulation

(1) Wer unrechtmäßig um mehr als 1 Million Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt und dadurch

1. falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts oder der Nachfrage danach gibt oder

2. ein anormales oder künstliches Kursniveau eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts sichert,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung um mehr als 1 Million Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, wenn diese geeignet sind, den Preis eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts zu beeinflussen.

(3) Finanzinstrumente (Art. 4 Abs. 1 Z 15 der Richtlinie 2014/65/EU) im Sinn dieser Bestimmung sind jene nach § 163 Abs. 8 sowie überdies solche, darunter Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von Kreditrisiken, bei denen das Geschäft oder der Handelsauftrag eine Auswirkung auf den Kurs oder Wert eines Waren-Spot-Kontrakts hat, dessen Kurs oder Wert vom Kurs oder Wert dieser Finanzinstrumente abhängen.

(4) Waren-Spot-Kontrakte (Art. 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die keine Energiegroßhandelsprodukte sind und bei denen das Geschäft oder der Handelsauftrag eine Auswirkung auf den Kurs oder den Wert eines Finanzinstruments nach § 163 Abs. 8 hat.

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