BörseG 2018 § 16. Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

2. Abschnitt Geregelter Markt

1. Unterabschnitt Allgemeines

§ 16. Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

Das Börseunternehmen, alle Börsemitglieder und –besucher sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren.

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