1. Hauptstück Marktinfrastruktur
2. Abschnitt Geregelter Markt
1. Unterabschnitt Allgemeines
§ 16. Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren
Das Börseunternehmen, alle Börsemitglieder und –besucher sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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