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BörseG 2018 § 157. Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

3. Hauptstück Marktmissbrauch

3. Abschnitt Verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen Marktmissbrauch

§ 157. Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

(1) Die FMA hat die Kommission und die ESMA detailliert über die in den §§ 154, 155 und 156 genannten Vorschriften sowie über spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die FMA kann im Falle von Verstößen gemäß den §§ 154, 155 und 156 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:

1. die Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

2. die Anordnung, wonach infolge des Verstoßes erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste für verfallen erklärt werden, sofern sich diese beziffern lassen;

3. eine öffentliche Warnung betreffend die für den Verstoß verantwortliche Person und die Art des Verstoßes;

4. den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Rechtsträgers gemäß § 26 WAG 2018, wenn andere Maßnahmen Verstöße gegen die §§ 154, 155 und 156 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern können;

5. ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für jedwede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018 Führungsaufgaben wahrzunehmen;

6. bei wiederholten Verstößen gegen Art. 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein dauerhaftes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018 Führungsaufgaben wahrzunehmen;

7. ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, Eigengeschäfte zu tätigen.

(3) Lässt sich der Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen, so hat die FMA diesen zu schätzen. Die verfallenen Vermögenswerte wie auch die Geldstrafen gemäß § 154, § 155 und § 156 fließen dem Bund zu. Letzteres gilt nicht für Tathandlungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016 abgeschlossen worden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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