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BörseG 2018 § 148., BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

2. Hauptstück Transparenzvorschriften und sonstige Pflichten der Emittenten

5. Abschnitt Verfahrensbestimmungen

§ 148.

(1) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 140 Abs. 1 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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