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BörseG 2018 § 136. Gleichwertigkeit der Informationen, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

2. Hauptstück Transparenzvorschriften und sonstige Pflichten der Emittenten

2. Abschnitt Melde- und Veröffentlichungspflichten

2. Unterabschnitt Beteiligungspublizität

§ 136. Gleichwertigkeit der Informationen

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

1. eine Spezifikation der in § 130 Abs. 2 genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;

2. die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 131 festzulegen;

3. einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;

4. festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 133 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen haben;

5. zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 133 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;

6. festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 134 Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;

7. technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 135 Abs. 3 zu normieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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