BörseG 2018 § 132. Zusammenrechnung, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

2. Hauptstück Transparenzvorschriften und sonstige Pflichten der Emittenten

2. Abschnitt Melde- und Veröffentlichungspflichten

2. Unterabschnitt Beteiligungspublizität

§ 132. Zusammenrechnung

(1) Die Mitteilungspflichten gemäß den § 130, 131 und 133 gelten auch für eine Person, wenn die Anzahl der von dieser Person gemäß den § 130 und 133 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammen mit der Anzahl der Stimmrechte, die sich auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente gemäß § 131 beziehen, jene in § 130 Abs. 1 festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der Mitteilung ist die Anzahl aller Stimmrechte aufzuschlüsseln.

(2) Die bereits gemäß § 131 mitgeteilten Stimmrechte sind erneut mitzuteilen, wenn durch den Erwerb von Aktien die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die Schwellen gemäß § 130 Abs. 1 erreicht oder überschreitet.

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