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BörseG 2018 § 129. Ausnahmen von der Berichtspflicht, BGBl. I Nr. 62/2019, gültig ab 23.07.2019

2. Hauptstück Transparenzvorschriften und sonstige Pflichten der Emittenten

2. Abschnitt Melde- und Veröffentlichungspflichten

1. Unterabschnitt Regelpublizität

§ 129. Ausnahmen von der Berichtspflicht

(1) Die §§ 124, 125 und 126 gelten nicht für die folgenden Emittenten:

1. Zentralstaaten, regionale Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank (EZB), die durch den EFSF-Rahmenvertrag eingerichtete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und jeden anderen Mechanismus, der geschaffen wurde, um die Finanzstabilität der Europäischen Währungsunion durch Bereitstellung vorübergehender finanzieller Unterstützung für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu erhalten, und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben und

2. Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder – bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als auf Euro lauten – mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, begeben.

(2) § 125 Abs. 1 findet auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, keine Anwendung, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel 100 Millionen Euro nicht erreicht und kein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht wurde.

(3) § 125 Abs. 1 findet auf Emittenten, die am bereits existierten und die an geregelten Märkten ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, keine Anwendung.

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten §§ 124, 125 und 126 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder – bei Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten – mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, begeben haben, die bereits vor dem zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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