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BörseG 2018 § 128. Bericht über Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

2. Hauptstück Transparenzvorschriften und sonstige Pflichten der Emittenten

2. Abschnitt Melde- und Veröffentlichungspflichten

1. Unterabschnitt Regelpublizität

§ 128. Bericht über Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden

Emittenten, die einen jährlichen Bericht gemäß § 243d UGB erstellen oder die einem Konzern angehören, der einen jährlichen konsolidierten Bericht gemäß § 267c UGB erstellt, haben diese Berichte über Zahlungen, die die Emittenten oder die Konzernunternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, an staatliche Stellen geleistet haben, spätestens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass diese Berichte mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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