BörseG 2018 § 12., BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

2. Abschnitt Geregelter Markt

1. Unterabschnitt Allgemeines

§ 12.

Die Börsemitglieder und Börsebesucher sind verpflichtet, ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragseingaben, -änderungen und –löschungen und den tatsächlich ausgeführten Geschäften (Order-Transaktions-Verhältnis) zu gewährleisten, um Risiken für den ordnungsgemäßen Börsehandel zu vermeiden. Die Börsemitglieder und Börsebesucher haben das Order-Transaktions-Verhältnis dabei jeweils für ein Finanzinstrument und anhand des zahlenmäßigen Volumens der jeweiligen Aufträge und Geschäfte innerhalb eines Monats zu bestimmen. Ein angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dieses aufgrund der Liquidität des betroffenen Finanzinstruments, der konkreten Marktlage oder der Funktion des handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvollziehbar ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens müssen unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigem Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums nähere Bestimmungen zum angemessenen Order-Transaktions-Verhältnis für bestimmte Gattungen von Finanzinstrumenten treffen.

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