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BörseG 2018 § 118. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig ab 03.01.2018

2. Hauptstück Transparenzvorschriften und sonstige Pflichten der Emittenten

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 118. Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Wertpapiere: Wertpapiere gemäß § 1 Z 13;

2. Schuldtitel: Schuldtitel gemäß § 1 Z 6;

3. Aktien: Aktien gemäß § 1 Z 7;

4. Emittent: eine Person gemäß § 1 Z 8;

5. Aktionär: eine Person gemäß § 1 Z 9;

6. kontrolliertes Unternehmen: jedes Unternehmen,

a) an dem eine Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, oder

b) bei dem eine Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist; dabei umfassen die Rechte des Inhabers in Bezug auf Abstimmung, Bestellung und Abberufung auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder Person, die zwar in eigenem Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt, oder

c) bei dem eine Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt, oder

d) auf das oder über das eine Person beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt;

7. Herkunftsmitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß § 1 Z 14;

8. Aufnahmemitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß § 1 Z 15;

9. vorgeschriebene Informationen: alle Angaben gemäß § 1 Z 22;

10. elektronische Hilfsmittel: elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren;

11. Verwaltungsgesellschaft: eine Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG;

12. Market Maker: eine Person gemäß § 1 Z 16;

13. Kreditinstitut: ein Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

14. Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

15. Person: eine natürliche oder eine juristische Person einschließlich eingetragener Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;

16. förmliche Vereinbarung: eine rechtsverbindlich abgeschlossene Vereinbarung;

17. geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß § 1 Z 2.

(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

1. für die Zwecke des § 118 Abs. 1 Z 7 festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;

2. den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c und lit. d genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;

3. für die Zwecke des Abs. 1 Z 10 eine indikative Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/1535, ABl. Nr. L 241 vom S. 1, Rechnung zu tragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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