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BörseG 2018 § 117. Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 107/2017, gültig von 03.01.2018 bis 28.05.2021

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

9. Abschnitt Übergangsbestimmungen

§ 117. Übergangsbestimmungen

Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten für die Zwecke dieses Hauptstückes folgende Übergangsbestimmungen:

1. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 und § 35.

2. Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.

3. (Zu §§ 61 bis 74)

Die Bestimmungen der §§ 61 bis 74 treten für die an einer österreichischen Wertpapier- oder allgemeinen Warenbörse bestellten Sensale an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Börsesensale, BGBl. Nr. 3/1949.

4. Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die FMA gemäß § 61 Abs. 2.

5. Die Veröffentlichungsverordnung 2002, BGBl. II Nr. 112/2002 gilt als Verordnung der FMA weiter. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Berechtigungen gelten unabhängig von Konzessions- und Bewilligungserfordernissen nach diesem Bundesgesetz fort.

6. (zu § 3)

Eine Konzession zur Leitung und Verwaltung einer Wertpapierbörse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 erteilt wurde, gilt nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 als Konzession zum Betrieb geregelter Märkte. Die vom Börseunternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 betriebenen Märkte des Amtlichen Handels und des Geregelten Freiverkehrs sind geregelte Märkte gemäß § 1 Z 2. Der ungeregelte dritte Markt gemäß § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 ein multilaterales Handelssystem; eine Bewilligung der FMA gemäß § 3 Abs. 3 ist hierfür nicht erforderlich. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen haben Börseunternehmen bei dem Betrieb geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme § 76 Abs. 2 Z 4, 5 und 6 einzuhalten.

7. (zu § 15 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007)

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 bestehende Börsemitgliedschaften berechtigen weiterhin zum Handel an vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen.

8. (zum Entfall von § 69 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007)

Finanzinstrumente, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 gemäß § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 zum Handel an einem ungeregelten dritten Markt zugelassen waren, können auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 in einem multilateralen Handelssystem, das vom Börseunternehmen in Fortführung dieses ungeregelten dritten Marktes betrieben wird, gehandelt werden, ohne dass es dafür einer neuerlichen Zulassung durch das Börseunternehmen bedarf. Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen, dass die Rechtsstellung der Emittenten dieser Finanzinstrumente in einer dem § 69 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 entsprechenden Weise gewahrt bleibt.

9. Finanzinstrumente und Emissionsprogramme, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 zum Handel im Geregelten Freiverkehr gemäß § 67 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016 zugelassen sind, werden nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 sofern sie die Anforderungen des § 38 erfüllen, in den Amtlichen Handel gemäß den §§ 39 und 40 überstellt, ohne dass es dafür einer neuerlichen Zulassung zum Amtlichen Handel durch das Börseunternehmen bedarf. Das Börseunternehmen hat bis zum bezüglich Finanzinstrumente und Emissionsprogramme, die die Anforderungen des § 38 nicht erfüllen, hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen und gemäß § 39 Abs. 8 zu veröffentlichen, dass keine Überstellung in den Amtlichen Handel erfolgt. Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten, dessen Instrumente und Emissionsprogramme in den Amtlichen Handel überstellt werden, hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Solche Anträge können ab dem gestellt werden, das Börseunternehmen hat hierüber innerhalb von 10 Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden.

10. ( zu § 7 Abs. 12, § 28 Abs. 5, § 93, § 95 und § 110 Abs. 6)

§ 7 Abs. 12, § 28 Abs. 5, § 93, § 95 und § 110 Abs. 6 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

§ 7 Abs. 12, § 28 Abs. 5, § 93, § 95 und § 110 Abs. 6 sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.

11. Soweit– ohne Konzessionspflicht gemäß § 84 Abs. 1 – die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß § 84 bis 90 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Datenbereitstellungsdienste gemäß § 1 Z 63 WAG 2018 durchgeführt wurde, gilt für solche Datenbereitstellungsdienste die Konzession zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß § 84 bis 90 als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn sie bis zum einen vollständigen, bewilligungsfähigen Antrag auf Konzession zur Durchführung der von ihnen durchgeführten Geschäfte gestellt haben und die Konzession danach auch erteilt wird. Anträge gemäß § 84 Abs. 1 sind ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zulässig.

12. (Zu § 38 Abs. 5)

§ 38 Abs. 5 ist auf Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2015 bereits zum amtlichen Handels gemäß § 64 BörseG in der Fassung BGBl. Nr. 555/1999 oder zum geregelten Freiverkehr gemäß § 67 BörseG in der Fassung BGBl. Nr. 555/1999 zugelassen sind, erst ab dem anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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