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BörseG 2018 § 100. Strafzinsen, BGBl. I Nr. 69/2022, gültig von 03.01.2018 bis 31.01.2022

1. Hauptstück Marktinfrastruktur

6. Abschnitt Aufsichtsbefugnisse

1. Unterabschnitt Aufsicht

§ 100. Strafzinsen

(1) Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:

1. 1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 33 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;

2. 0,3 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 9 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag mindestens jedoch 250 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,6 vH pro Tag.

(2) Das Börseunternehmen und Abwicklungstellen gemäß § 9 Abs. 3 sind verpflichtet, der FMA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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