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BohrarbV § 7. Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme, BGBl. II Nr. 140/2005, gültig ab 25.05.2005

§ 7. Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme

Es ist dafür zu sorgen, dass

1. erforderliche Kommunikationssysteme eingerichtet sind, um im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs- und Rettungsmaßnahmen einzuleiten,

2. ein akustisch-optisches Warn- und Alarmsystem eingerichtet ist, das je nach Erfordernis in jeden besetzten Bereich Warn- und Alarmsignale übertragen kann außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist,

3. Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen eingerichtet sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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