§ 7. Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme
Es ist dafür zu sorgen, dass
1. erforderliche Kommunikationssysteme eingerichtet sind, um im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs- und Rettungsmaßnahmen einzuleiten,
2. ein akustisch-optisches Warn- und Alarmsystem eingerichtet ist, das je nach Erfordernis in jeden besetzten Bereich Warn- und Alarmsignale übertragen kann außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist,
3. Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen eingerichtet sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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