BohrarbV § 7. Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme, BGBl. II Nr. 140/2005, gültig ab 25.05.2005

§ 7. Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme

Es ist dafür zu sorgen, dass

1. erforderliche Kommunikationssysteme eingerichtet sind, um im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs- und Rettungsmaßnahmen einzuleiten,

2. ein akustisch-optisches Warn- und Alarmsystem eingerichtet ist, das je nach Erfordernis in jeden besetzten Bereich Warn- und Alarmsignale übertragen kann außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist,

3. Alarmauslösevorrichtungen an geeigneten Stellen eingerichtet sind.

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