§ 16. Gerüstbühnen
(1) Gerüstbühnen sind so zu gestalten, dass sie über fest eingebaute Leitern oder Treppen erreichbar sind. Liegt die Arbeitsbühne mehr als zwei Meter über dem Erdboden, ist für mindestens zwei Fluchtwege in verschiedenen Richtungen zum Erdboden zu sorgen.
(2) Es ist für eine Umkleidung der Gerüstbühnen zu sorgen, wenn es die Witterungsverhältnisse erfordern und es die Bauart und Betriebsweise der Gerüste zulässt. Dient die Umkleidung auch der Absturzsicherung, ist dafür zu sorgen, dass sie ausreichend widerstandsfähig ausgeführt ist und die Schutzwirkung einer Umwehrung im Sinn des § 17 Abs. 2 Z 2 bietet.
(3) Auf den Gerüstbühnen sind erforderlichenfalls Vorkehrungen anzubringen, damit sich die dort beschäftigten Arbeitnehmer/innen bei Kälte aufwärmen können.
(4) An Gerüstbühnen, die sich oberhalb der Arbeitsbühne befinden und an denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, ist für Rettungseinrichtungen, wie Abseilvorrichtungen, zu sorgen, die im Notfall ein sicheres und rasches Verlassen des Gefahrenbereiches ermöglichen, wenn die Gefahr des Auftretens gesundheitsgefährdender oder unatembarer Atmosphäre, von Bränden oder von Ausbrüchen nicht ausgeschlossen werden kann. Der Gebrauch der Rettungseinrichtungen ist in regelmäßigen Abständen zu üben.
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