BohrarbV § 11. Bohrlochkontrolle, BGBl. II Nr. 140/2005, gültig ab 25.05.2005
§ 11. Bohrlochkontrolle
Während der Bohr- und Behandlungsarbeiten ist für die Verwendung geeigneter Überwachungseinrichtungen sowie Bohrlochkontrollgeräte wie Absperr-, Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen zum Schutz gegen Ausbrüche zu sorgen, sofern die Möglichkeit von Ausbrüchen besteht.
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