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BohrarbV § 10. Fernbedienung in Notfällen, BGBl. II Nr. 140/2005, gültig ab 25.05.2005

§ 10. Fernbedienung in Notfällen

Die Systeme zur Absperrung und Druckentlastung von Bohrlöchern und Rohrleitungen müssen im Fall von Störungen von geeigneten Stellen aus, z. B. vom Bedienungsstand oder von einer sonstigen sicheren Stelle, sicher fernbedienbar sein. Diese geeigneten Stellen sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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