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BMSVG § 9. Auswahl der MV-Kasse, BGBl. I Nr. 158/2002, gültig von 09.10.2002 bis 30.06.2005

1. Teil Mitarbeitervorsorge

3. Abschnitt Auswahl und Wechsel der BV-Kasse

§ 9. Auswahl der MV-Kasse

(1) Die Auswahl der MV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 1b ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, zu erfolgen.

(2) Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 6 und 7 samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keine MV-Kasse gewählt und ist auch kein Arbeitgeber mehr vorhanden, der eine MV-Kasse auswählen könnte, sind die Beiträge vom jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers weiterzuleiten, sofern der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis eingeht. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer nach zwölf Monaten selbst eine MV-Kasse auswählen.

(3) Beiträge, die mangels Auswahl einer MV-Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, sind bis zur Weiterleitung an die MV-Kasse entsprechend § 446 ASVG zu veranlagen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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