1. Teil Mitarbeitervorsorge
2. Abschnitt Beitragsrecht
§ 8. Verfügungs- und Exekutionsbeschränkungen
Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften im Sinne des § 3 Z 3 ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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