BMSVG § 71. Veranlagungsgemeinschaft, BGBl. I Nr. 102/2007, gültig ab 01.01.2008

5. Teil Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte

4. Abschnitt Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse

§ 71. Veranlagungsgemeinschaft

Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 5. Teil im Rahmen der nach § 28 bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.

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