5. Teil Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte
4. Abschnitt Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse
§ 69. Konten
(1) Die BV-Kasse hat für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten enthalten und dient der Berechnung des Kapitalbetrages aus der Selbständigenvorsorge.
(2) Die Anwartschaftsberechtigten sind jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres binnen drei Monaten nachdem die Daten der BV-Kasse vom Dachverband oder einer Kammer der freien Berufe, wenn eine Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten eingeholt wurde, oder durch den Anwartschaftsberechtigten, zur Verfügung gestellt wurden, über
1. die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge,
2. die im Geschäftsjahr veranlagten Beiträge,
3. die von den Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
4. die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse,
5. den Zinsertrag auf Basis der gewährten Zinsgarantie für das vorangegangene Geschäftsjahr sowie
6. die insgesamt erworbene Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge
zu informieren. Wesentliche Daten sind neben den Namen der Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Z 1 bis 6 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten. Sofern der Zinsertrag (Z 5) nicht effektiv der Anwartschaft aus der Selbständigenvorsorge (Z 6) gutgeschrieben wurde, ist ein Hinweis auf diesen Umstand und darauf, dass dieser Zinsertrag nur im Falle einer entsprechenden Verfügung gemäß § 67 im Einklang mit den Zinsgarantiebedingungen zur Auszahlung gelangt, aufzunehmen.
(3) Der Anwartschaftsberechtigte ist zwei Jahre nach der Ruhendstellung der Gewerbeausübung, dem Ende seiner Pflichtversicherung infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach § 2 BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder der Beendigung der Berufsausübung, die eine Verfügung nach § 67 begründet, binnen eines Monats nach der Verständigung über die Ruhendstellung oder Beendigung der Pflichtversicherung oder Berufsausübung durch den Dachverband von der BV-Kasse schriftlich über die Verfügungsmöglichkeiten gemäß § 67 zu informieren. Bei Verfügungen gemäß § 67 oder Auszahlungen gemäß § 67 ist dem Anwartschaftsberechtigten zeitgleich mit der Auszahlung des Kapitalbetrages eine schriftliche Information mit den Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 zu übermitteln.
(4) Die Kontoinformationen gemäß Abs. 2 müssen den Anwartschaftsberechtigten
1. kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden oder
2. auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten einmal jährlich kostenlos auf Papier mitgeteilt werden.
Nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten können die Informationen gemäß Abs. 3 ebenfalls anstelle der schriftlichen Information kostenlos auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Website zugänglich gemacht werden.
(5) Die BV-Kasse haftet für die Richtigkeit der Kontonachrichten auf der Grundlage der von der Sozialversicherungsträgern im Wege des Dachverbandes, einer Kammer der freien Berufe oder dem Anwartschaftsberechtigten zu Verfügung gestellten Daten.
(6) Werden für eine Anwartschaft nach der Ruhendstellung der Gewerbeausübung oder der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, keine Beiträge geleistet, ist dem Anwartschaftsberechtigten abweichend von Abs. 2 jeweils nach jedem dritten Bilanzstichtag, gerechnet ab jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, eine Kontonachricht zu übermitteln. Verändert sich die Anwartschaft seit jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, um mehr als 30 €, ist dem Anwartschaftsberechtigten zu diesem Bilanzstichtag eine Kontonachricht zu übermitteln. Im Falle der gesicherten elektronischen Zugriffsmöglichkeit durch den Anwartschaftsberechtigten (Abs. 4) ist jährlich ein Kontoauszug zu erstellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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