BMSVG § 68. BV-Kassen, BGBl. I Nr. 102/2007, gültig ab 01.01.2008
5. Teil Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte
4. Abschnitt Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse
§ 68. BV-Kassen
Die BV-Kassen sind auch berechtigt, Beiträge im Sinne des 5. Teiles hereinzunehmen und zu veranlagen.
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