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BMSVG § 65. Beitrittsvertrag, BGBl. I Nr. 102/2007, gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2024

5. Teil Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte

2. Abschnitt Beitragsrecht

§ 65. Beitrittsvertrag

(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen.

(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:

1. die ausgewählte BV-Kasse;

2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;

3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;

4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5;

5. die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;

6. eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2;

7. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 oder § 70 verrechnen darf.

(3) Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt § 12 Abs. 1 bis 3.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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