5. Teil Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte
2. Abschnitt Beitragsrecht
§ 65. Beitrittsvertrag
(1) Der Anwartschaftsberechtigte hat mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
1. die ausgewählte BV-Kasse;
2. Grundsätze der Veranlagungspolitik;
3. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
4. die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5;
5. die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;
6. eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 24 Abs. 2;
7. Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 oder § 70 verrechnen darf.
(3) Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt § 12 Abs. 1 bis 3.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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