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BMSVG § 64. Beitragsleistung, BGBl. I Nr. 102/2007, gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2012

5. Teil Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte

2. Abschnitt Beitragsrecht

§ 64. Beitragsleistung

(1) Der Selbständige (§ 62) kann sich bis zum durch Abschluss eines Beitrittsvertrages (§ 65) zu einer monatlichen Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung (§ 62 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3) oder der Berufsausübung (§ 62 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6) in Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 an eine von ihm ausgewählte BV-Kasse verpflichten. Ein Selbständiger, dessen Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem beginnt, kann sich innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung zur Beitragsleistung im Sinne des 1. Satzes verpflichten.

(2) Ein Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung bis zur Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer Wohlfahrtseinrichtung einer Kammer der freien Berufe ist nicht zulässig.

(3) Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1 ist:

1. für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 1 und 3 die nach den §§ 25, 25a, 26 und 35a GSVG maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung;

2. für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 die nach den §§ 23, 23a und 33a BSVG zum Zeitpunkt der Vorschreibung in der Pensionsversicherung maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung;

3. für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 4 und Z 5 der sich aus § 48 GSVG ergebende Betrag;

4. für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 6 im Falle des Abs. 8 1. Satz die für die Pflichtversicherung in der gesetzliche Pensionsversicherung (FSVG oder GSVG) maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung, im Falle des Abs. 8

2. Satz die für die Pensionsversicherung gemäß § 29a

Ziviltechnikerkammergesetz (ZTKG), BGBl. Nr. 157/1994 maßgebliche Beitragsgrundlage, die dem jeweils ersten rechtskräftigen Bescheid über Beiträge zur Pensionsversicherung für das jeweilige Beitragsjahr zugrunde gelegt wurde, ohne Nachbemessung.

(4) Für die Beitragseinhebung, Übermittlung der relevanten Daten und Weiterleitung der Beiträge hinsichtlich der in § 62 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Selbständigen gilt § 52 Abs. 2.

(5) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat die Beiträge (Abs. 1) im übertragenen Wirkungsbereich nach § 33 BSVG vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse zu überweisen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Regelungen über die Einziehung der Beiträge nach dem BSVG. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die §§ 16 bis 21 BSVG anzuwenden. Die eingelangten Beiträge nach Abs. 1 sind von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern jeweils bis zum 10. des zweitfolgenden Kalendermonates nach vollständiger Bezahlung eines Beitragsmonates an die BV-Kasse abzuführen. Die Feststellung der Leistungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ist Verwaltungssache nach den §§ 409 bis 417a ASVG in Verbindung mit § 182 BSVG.

(6) Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates hat die Beiträge (Abs. 1) im übertragenen Wirkungsbereich vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse zu überweisen. Für diese Beiträge gelten die nach dem NVG anzuwendenden Vorschriften über die Fälligkeit, Einzahlung und Eintreibung der Pflichtbeiträge sowie über die Melde- und Auskunftspflichten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung die Beiträge an die BV-Kassen treten.

(7) Die Einhebung der Beiträge (Abs. 1) von Rechtsanwälten (§ 62 Abs. 1 Z 5) erfolgt durch die jeweils ausgewählte BV-Kasse, wobei die Überweisung der Beiträge einmal jährlich erfolgen kann.

(8) Abweichend von Abs. 1 beginnt die Frist für die Ausübung der Option für Selbständige im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 6 frühestens ab dem für die Einbeziehung dieser Selbständigen in die Pflichtversicherung nach dem FSVG oder GSVG relevanten Stichtag zu laufen, wobei Abs. 4 anzuwenden ist. Erfolgt die Einbeziehung dieser Selbständigen in die Pflichtversicherung nach dem FSVG oder GSVG nicht bis zum kann zwischen der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten mit einer BV-Kasse eine Vereinbarung über die Beitragseinhebung und Weiterleitung der Beiträge und Übermittlung der für die Verwaltung und Veranlagung der Anwartschaften aus der Selbständigenvorsorge notwendigen Daten des Anwartschaftsberechtigten durch die jeweilige Kammer an die BV-Kasse abgeschlossen werden. Die Übermittlung der Daten des Anwartschaftsberechtigten bedarf seiner Zustimmung. In diesem Fall beginnt die Frist für die Ausübung der Option ab dem von der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten festgelegten Stichtag zu laufen.

(9) Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne des § 63 Z 2 ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht verfügen kann. Für die Pfändung gilt die EO.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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