5. Teil Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 63. Begriffsbestimmungen
Im Sinne des 5. Teiles ist
1. ein Anwartschaftsberechtigter:
jene Person nach § 62 Abs. 1, die Beiträge nach § 64 an die BV-Kasse leistet;
2. eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:
die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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