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BMSVG § 63. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 102/2007, gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2024

5. Teil Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 63. Begriffsbestimmungen

Im Sinne des 5. Teiles ist

1. ein Anwartschaftsberechtigter:

jene Person nach § 62 Abs. 1, die Beiträge nach § 64 an die BV-Kasse leistet;

2. eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:

die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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