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BMSVG § 63. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 119/2024, gültig ab 01.10.2024

5. Teil Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 63. Begriffsbestimmungen

Im Sinne des 5. Teiles ist

1. ein Anwartschaftsberechtigter:

jene Person nach § 62 Abs. 1, die Beiträge nach § 64 an die BV-Kasse leistet;

2. eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:

die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen;

3. dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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