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BMSVG § 61. Veranlagungsgemeinschaft, BGBl. I Nr. 102/2007, gültig ab 01.01.2008

4. Teil Selbständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen

4. Abschnitt Verwaltung der Beiträge in der BV-Kasse

§ 61. Veranlagungsgemeinschaft

Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 4. Teil im Rahmen der nach § 28 bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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