BMSVG § 56. Höhe des Kapitalbetrages, BGBl. I Nr. 135/2020, gültig ab 16.12.2020

4. Teil Selbständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen

3. Abschnitt Leistungsrecht

§ 56. Höhe des Kapitalbetrages

Die Höhe des Kapitalbetrages ergibt sich aus der Anwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 57 ermittelt wurde, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung gemäß § 58 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 4.

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