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BMSVG § 51. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 102/2007, gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2024

4. Teil Selbständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 51. Begriffsbestimmungen

Im Sinne des 4. Teiles ist

1. ein Anwartschaftsberechtigter:

jene Person im Sinne des § 49 Abs. 2, die Beiträge nach § 52 an die BV-Kasse zu leisten hat;

2. eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:

die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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