BMSVG § 5. Verweisungen, BGBl. I Nr. 100/2002, gültig ab 01.07.2002

1. Teil Mitarbeitervorsorge

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 5. Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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