4. Teil Selbständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 49. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. des 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
2. des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,
3. des § 6 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,
4. der §§ 7 Abs. 4 und 5 und 27 Abs. 8 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
5. des § 8 der Bundesminister für Justiz,
6. des § 27 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
7. des § 27 Abs. 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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