BMSVG § 47a., BGBl. I Nr. 25/2019, gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020

3. Teil Übergangsrecht

§ 47a.

§ 30 Abs. 3 Z 7a ist auf im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögenswerte gemäß § 30 Abs. 2 Z 5, die von der Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich begeben wurden, bis nicht anzuwenden.

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